AGB
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle
Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Einzelunternehmen Arteam Leipzig
Philipp Lange und Arteam Leipzig Manuel Wiersch (nachfolgend „Auftragnehmer“)
gegenüber seinen Kunden (Verbrauchern und Unternehmern).
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine
natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der
Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss und Kostenvoranschläge
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten.
(2) Die Bestellung oder Auftragserteilung durch den Kunden gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
(3) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.
Ergeben sich bei der Ausführung des Auftrags notwendige Kostenüberschreitungen von
mehr als 10 % des veranschlagten Gesamtbetrages, wird der Auftragnehmer den
Kunden unverzüglich informieren.
§ 3 Leistungserbringung und Einsatz von Subunternehmern
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen
Leistungsbeschreibung des jeweiligen Auftrags.
(2) Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen selbstständige Subunternehmer (Nachunternehmer), Fachbetriebe oder
freie Mitarbeiter zu beauftragen. Ein Anspruch des Kunden auf persönliche
Leistungserbringung durch den Inhaber des Einzelunternehmens besteht nicht.
§ 4 Ausführungsfristen und Witterungsverhältnisse
(1) Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.
(2) Der Beginn der Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm
obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat.
(3) Da Maler-, Fassaden-, Schutzbeschichtungs- und Graffitileistungen sowie der
Einsatz von Hubarbeitsbühnen stark witterungsabhängig sind, verschieben sich
vereinbarte Fristen bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen (z. B. Regen, Frost,
Schnee, Nebel oder extreme Hitze / direkte Sonneneinstrahlung) um die Dauer der
wetterbedingten Unterbrechung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen solcher witterungsbedingten
Verzögerungen sind ausgeschlossen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle bzw. der Arbeitsort zum
vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich und für die Durchführung der Arbeiten vorbereitet
ist. Möbel, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge oder sonstige störende Objekte sind
vom Kunden vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich aus dem Arbeitsbereich zu
entfernen oder ausreichend zu schützen, sofern dies nicht ausdrücklich als
kostenpflichtige Zusatzleistung mit dem Auftragnehmer vereinbart wurde.
(2) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer die für die Ausführung der Arbeiten
erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse in zumutbarer Reichweite kostenfrei zur
Verfügung. Die Verbrauchskosten trägt der Kunde.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf
verborgene Strom-, Wasser-, Gas- oder sonstige Leitungen sowie auf besondere
Empfindlichkeiten des Untergrunds oder der Umgebung unaufgefordert hinzuweisen.
§ 6 Sonderregelungen für Graffitileistungen
A. Graffitientfernung (Reinigung):
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Beschaffenheit und das Material des zu reinigenden
Untergrunds vorab zu prüfen und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Für Schäden am
Untergrund (z. B. Auswaschungen von Putz, Risse, Farbtonveränderungen des
Originalanstrichs), die durch den Einsatz von chemischen Reinigungsmitteln oder
Hochdruckverfahren aufgrund von unbekannten Vorschäden, ungeeigneter Bausubstanz
oder mangelhafter Tragfähigkeit entstehen, wird keine Haftung übernommen, es sei
denn, dem Auftragnehmer fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass trotz fachgerechter Ausführung
technologisch bedingte Rückstände (sog. „Schattenbildung“ oder „Geisterbilder“) oder
sichtbare Strukturunterschiede auf dem Untergrund verbleiben können. Diese stellen
keinen Mangel der Werkleistung dar.
B. Anti-Graffiti-Schutzbeschichtungen:
(1) Die Haltbarkeit und Wirksamkeit von Schutzsystemen hängen stark von der
Untergrundbeschaffenheit und den Umweltbedingungen ab. Temporäre Schutzsystememüssen nach einer erfolgten Reinigung zwingend erneuert werden; diese Erneuerung ist
separat zu beauftragen und zu vergüten.
C. Graffiti-Gestaltung und Fassadenkunst:
(1) Vom Auftragnehmer erstellte Skizzen, Entwürfe, Schablonen und final realisierte
Graffiti-Designs bleiben urheberrechtliches Eigentum des Auftragnehmers. Dem Kunden
wird mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur
vertragsgemäßen Nutzung der gestalteten Fläche eingeräumt. Eine Vervielfältigung oder
kommerzielle Verwertung der Motive bedarf der schriftlichen Zustimmung.
(2) Der Kunde versichert ausdrücklich, dass er entweder Eigentümer der zu
gestaltenden Fläche ist oder die rechtswirksame, schriftliche Einwilligung des
Eigentümers sowie etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen (z. B.
Denkmalschutz) für die dauerhafte optische Veränderung vorliegen hat. Der Kunde stellt
den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser
Pflicht resultieren.
§ 7 Sonderregelungen für Gerüststellung und Hubarbeitsbühnen
A. Gerüstbau und Gerüststellung:
(1) Sofern die Stellung von Gerüsten (Eigen- oder Mietgerüste) vereinbart ist, erfolgt die
Errichtung nach den geltenden DIN-Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen. Der
Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Untergrund für die Aufstellung des Gerüstes
ausreichend tragfähig, eben und frei von Hindernissen ist.
(2) Schäden, die durch ungeeignete Bodenbeschaffenheit am Aufstellort entstehen,
gehen zu Lasten des Kunden, sofern der Auftragnehmer seine Prüfpflicht nicht grob
fahrlässig verletzt hat.
(3) Eine Überlassung des Gerüstes zur Nutzung durch den Kunden oder durch
Drittgewerke (z. B. Dachdecker, Elektriker) ist nur nach vorheriger ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftragnehmer und gegebenenfalls gegen
gesonderte Vergütung zulässig. Bei unbefugter Nutzung ist jede Haftung des
Auftragnehmers für Unfälle oder Schäden ausgeschlossen.
(4) Nach Beendigung der Maler- bzw. Graffitileistungen wird das Gerüst zeitnah
demontiert. Verzögert sich der Abbau aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
werden die zusätzlichen Vorhaltezeiten gesondert berechnet.
B. Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen:
(1) Für den Einsatz von Hubarbeitsbühnen (Hebebühnen) muss der Kunde eine
ausreichend tragfähige Zufahrt sowie eine standsichere Aufstellfläche gewährleisten
(Beachtung von Unterflurschächten, Kellendecken, weichem Erdreich etc.). Der Kunde
haftet für Schäden, die durch das Einbrechen oder Absacken der Bühne aufgrund
mangelhafter Bodenbelastbarkeit entstehen.
(2) Soweit für das Aufstellen der Hubarbeitsbühne im öffentlichen Straßenraum
behördliche Genehmigungen (z. B. Halteverbotszonen, Straßensperrungen) erforderlichsind, beschafft diese der Auftragnehmer auf Kosten des Kunden, es sei denn, es wurde
ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde diese Genehmigungen selbst einholt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, im Schwenkbereich der Hubarbeitsbühne befindliche
Hindernisse (z. B. parkende Fahrzeuge, bewegliches Inventar, Pflanzkübel) rechtzeitig
vor Arbeitsbeginn zu entfernen. Für Schäden an Gegenständen, die pflichtwidrig nicht
aus dem Gefahrenbereich entfernt wurden, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
§ 8 Vergütung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern wird die gesetzliche
Umsatzsteuer ausgewiesen und ist im Endpreis enthalten. Gegenüber Unternehmern
gelten die Preise netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des Werkes oder
für speziell für den Auftrag beschaffte Materialien (z. B. Sonderreiniger, Graffiti-
Schutzlacke, angemietete Hubarbeitsbühnen oder Gerüste) angemessene
Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen bzw. gelieferten
Stoffe einzufordern (§ 632a BGB).
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist. Nach
Ablauf der Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer
separaten Mahnung bedarf.
§ 9 Abnahme
(1) Der Kunde ist zur Abnahme der fertiggestellten Werkleistung verpflichtet, sobald der
Auftragnehmer deren Fertigstellung anzeigt. Kleinere, die Funktion und das Gesamtbild
nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel berechtigen den Kunden nicht zur
Verweigerung der Abnahme.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm
vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist (in der Regel 12 Werktage)
abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Bei Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein,
wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Fristsetzung auf die
Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in
Textform hingewiesen hat.
(3) Die Nutzung des Werks (z. B. Bezug der Räume, Weiterleitung von Folgearbeiten
am Objekt, Entfernung von Schutzabdeckungen durch den Kunden) gilt als
stillschweigende Abnahme.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts
(BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, hat er das Werk unverzüglich nach der Übergabe bzw.
Abnahme zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind
unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werk als
mangelfrei genehmigt.
(3) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht
auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuerstellung des Werkes) innerhalb
einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde
nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Materialien, Farben, Lacke und sonstige Waren verbleiben bis zur
vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertrag im
Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei Einbau oder Verarbeitung der Materialien in ein Gebäude oder Grundstück des
Kunden geht das Eigentum erst mit der vollständigen Bezahlung auf den Kunden über,
soweit die Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden.
§ 12 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Angestellten, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen (insbesondere der eingesetzten Subunternehmer) des
Auftragnehmers.
§ 13 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der
gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am
nächsten kommt. Entgeltliches gilt im Falle einer Vertragslücke.
