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AGB

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§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

​

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle

Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Einzelunternehmen Arteam Leipzig

Philipp Lange und Arteam Leipzig Manuel Wiersch (nachfolgend „Auftragnehmer“)

gegenüber seinen Kunden (Verbrauchern und Unternehmern).

 

​(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken

abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen

beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine

natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei

Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen

beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

​

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der

Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

​

§ 2 Vertragsschluss und Kostenvoranschläge

​

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht

ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist

enthalten.

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(2) Die Bestellung oder Auftragserteilung durch den Kunden gilt als verbindliches

Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des

Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

​

(3) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.

Ergeben sich bei der Ausführung des Auftrags notwendige Kostenüberschreitungen von

mehr als 10 % des veranschlagten Gesamtbetrages, wird der Auftragnehmer den

Kunden unverzüglich informieren.

​

§ 3 Leistungserbringung und Einsatz von Subunternehmern

​

(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen

Leistungsbeschreibung des jeweiligen Auftrags.

​

(2) Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen

Verpflichtungen selbstständige Subunternehmer (Nachunternehmer), Fachbetriebe oder

freie Mitarbeiter zu beauftragen. Ein Anspruch des Kunden auf persönliche

Leistungserbringung durch den Inhaber des Einzelunternehmens besteht nicht.

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§ 4 Ausführungsfristen und Witterungsverhältnisse

​

(1) Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich,

wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.

 

(2) Der Beginn der Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm

obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat.

​

(3) Da Maler-, Fassaden-, Schutzbeschichtungs- und Graffitileistungen sowie der

Einsatz von Hubarbeitsbühnen stark witterungsabhängig sind, verschieben sich

vereinbarte Fristen bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen (z. B. Regen, Frost,

Schnee, Nebel oder extreme Hitze / direkte Sonneneinstrahlung) um die Dauer der

wetterbedingten Unterbrechung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen solcher witterungsbedingten

Verzögerungen sind ausgeschlossen.

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§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

​

(1) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle bzw. der Arbeitsort zum

vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich und für die Durchführung der Arbeiten vorbereitet

ist. Möbel, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge oder sonstige störende Objekte sind

vom Kunden vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich aus dem Arbeitsbereich zu

entfernen oder ausreichend zu schützen, sofern dies nicht ausdrücklich als

kostenpflichtige Zusatzleistung mit dem Auftragnehmer vereinbart wurde.

​

(2) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer die für die Ausführung der Arbeiten

erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse in zumutbarer Reichweite kostenfrei zur

Verfügung. Die Verbrauchskosten trägt der Kunde.

​

(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf

verborgene Strom-, Wasser-, Gas- oder sonstige Leitungen sowie auf besondere

Empfindlichkeiten des Untergrunds oder der Umgebung unaufgefordert hinzuweisen.

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§ 6 Sonderregelungen für Graffitileistungen

​

A. Graffitientfernung (Reinigung):

​

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Beschaffenheit und das Material des zu reinigenden

Untergrunds vorab zu prüfen und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Für Schäden am

Untergrund (z. B. Auswaschungen von Putz, Risse, Farbtonveränderungen des

Originalanstrichs), die durch den Einsatz von chemischen Reinigungsmitteln oder

Hochdruckverfahren aufgrund von unbekannten Vorschäden, ungeeigneter Bausubstanz

oder mangelhafter Tragfähigkeit entstehen, wird keine Haftung übernommen, es sei

denn, dem Auftragnehmer fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

​

(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass trotz fachgerechter Ausführung

technologisch bedingte Rückstände (sog. „Schattenbildung“ oder „Geisterbilder“) oder

sichtbare Strukturunterschiede auf dem Untergrund verbleiben können. Diese stellen

keinen Mangel der Werkleistung dar.

​

B. Anti-Graffiti-Schutzbeschichtungen:

​

(1) Die Haltbarkeit und Wirksamkeit von Schutzsystemen hängen stark von der

Untergrundbeschaffenheit und den Umweltbedingungen ab. Temporäre Schutzsystememüssen nach einer erfolgten Reinigung zwingend erneuert werden; diese Erneuerung ist

separat zu beauftragen und zu vergüten.

​

C. Graffiti-Gestaltung und Fassadenkunst:

​

(1) Vom Auftragnehmer erstellte Skizzen, Entwürfe, Schablonen und final realisierte

Graffiti-Designs bleiben urheberrechtliches Eigentum des Auftragnehmers. Dem Kunden

wird mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur

vertragsgemäßen Nutzung der gestalteten Fläche eingeräumt. Eine Vervielfältigung oder

kommerzielle Verwertung der Motive bedarf der schriftlichen Zustimmung.

​

(2) Der Kunde versichert ausdrücklich, dass er entweder Eigentümer der zu

gestaltenden Fläche ist oder die rechtswirksame, schriftliche Einwilligung des

Eigentümers sowie etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen (z. B.

Denkmalschutz) für die dauerhafte optische Veränderung vorliegen hat. Der Kunde stellt

den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser

Pflicht resultieren.

​

§ 7 Sonderregelungen für Gerüststellung und Hubarbeitsbühnen

​

A. Gerüstbau und Gerüststellung:

​

(1) Sofern die Stellung von Gerüsten (Eigen- oder Mietgerüste) vereinbart ist, erfolgt die

Errichtung nach den geltenden DIN-Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen. Der

Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Untergrund für die Aufstellung des Gerüstes

ausreichend tragfähig, eben und frei von Hindernissen ist.

​

(2) Schäden, die durch ungeeignete Bodenbeschaffenheit am Aufstellort entstehen,

gehen zu Lasten des Kunden, sofern der Auftragnehmer seine Prüfpflicht nicht grob

fahrlässig verletzt hat.

​

(3) Eine Überlassung des Gerüstes zur Nutzung durch den Kunden oder durch

Drittgewerke (z. B. Dachdecker, Elektriker) ist nur nach vorheriger ausdrücklicher

schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftragnehmer und gegebenenfalls gegen

gesonderte Vergütung zulässig. Bei unbefugter Nutzung ist jede Haftung des

Auftragnehmers für Unfälle oder Schäden ausgeschlossen.

​

(4) Nach Beendigung der Maler- bzw. Graffitileistungen wird das Gerüst zeitnah

demontiert. Verzögert sich der Abbau aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,

werden die zusätzlichen Vorhaltezeiten gesondert berechnet.

​

B. Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen:

​

(1) Für den Einsatz von Hubarbeitsbühnen (Hebebühnen) muss der Kunde eine

ausreichend tragfähige Zufahrt sowie eine standsichere Aufstellfläche gewährleisten

(Beachtung von Unterflurschächten, Kellendecken, weichem Erdreich etc.). Der Kunde

haftet für Schäden, die durch das Einbrechen oder Absacken der Bühne aufgrund

mangelhafter Bodenbelastbarkeit entstehen.

​

(2) Soweit für das Aufstellen der Hubarbeitsbühne im öffentlichen Straßenraum

behördliche Genehmigungen (z. B. Halteverbotszonen, Straßensperrungen) erforderlichsind, beschafft diese der Auftragnehmer auf Kosten des Kunden, es sei denn, es wurde

ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde diese Genehmigungen selbst einholt.

​

(3) Der Kunde ist verpflichtet, im Schwenkbereich der Hubarbeitsbühne befindliche

Hindernisse (z. B. parkende Fahrzeuge, bewegliches Inventar, Pflanzkübel) rechtzeitig

vor Arbeitsbeginn zu entfernen. Für Schäden an Gegenständen, die pflichtwidrig nicht

aus dem Gefahrenbereich entfernt wurden, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit

ausgeschlossen.

​

§ 8 Vergütung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen

​

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern wird die gesetzliche

Umsatzsteuer ausgewiesen und ist im Endpreis enthalten. Gegenüber Unternehmern

gelten die Preise netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

​

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des Werkes oder

für speziell für den Auftrag beschaffte Materialien (z. B. Sonderreiniger, Graffiti-

Schutzlacke, angemietete Hubarbeitsbühnen oder Gerüste) angemessene

Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen bzw. gelieferten

Stoffe einzufordern (§ 632a BGB).

​

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur

Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist. Nach

Ablauf der Frist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer

separaten Mahnung bedarf.

​

§ 9 Abnahme

​

(1) Der Kunde ist zur Abnahme der fertiggestellten Werkleistung verpflichtet, sobald der

Auftragnehmer deren Fertigstellung anzeigt. Kleinere, die Funktion und das Gesamtbild

nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel berechtigen den Kunden nicht zur

Verweigerung der Abnahme.

​

(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm

vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist (in der Regel 12 Werktage)

abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Bei Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein,

wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Fristsetzung auf die

Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in

Textform hingewiesen hat.

​

(3) Die Nutzung des Werks (z. B. Bezug der Räume, Weiterleitung von Folgearbeiten

am Objekt, Entfernung von Schutzabdeckungen durch den Kunden) gilt als

stillschweigende Abnahme.

​

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

​

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts

(BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

(2) Ist der Kunde Unternehmer, hat er das Werk unverzüglich nach der Übergabe bzw.

Abnahme zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch

innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind

unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werk als

mangelfrei genehmigt.

​

(3) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht

auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuerstellung des Werkes) innerhalb

einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde

nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

​

§ 11 Eigentumsvorbehalt

​

(1) Gelieferte Materialien, Farben, Lacke und sonstige Waren verbleiben bis zur

vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertrag im

Eigentum des Auftragnehmers.

​

(2) Bei Einbau oder Verarbeitung der Materialien in ein Gebäude oder Grundstück des

Kunden geht das Eigentum erst mit der vollständigen Bezahlung auf den Kunden über,

soweit die Gegenstände nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden.

​

§ 12 Haftungsbeschränkung

​

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruhen.

​

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer

wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten

sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

​

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Angestellten, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen (insbesondere der eingesetzten Subunternehmer) des

Auftragnehmers.

​

§ 13 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

​

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-

Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der

gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der

Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

​

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers

ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am

nächsten kommt. Entgeltliches gilt im Falle einer Vertragslücke.

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